Lärmschutzverordnung

30.09.2004

Lärmschutzverordnung der Marktgemeinde Leiben

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Leiben hat am 9. September 2004 gem. § 33 der NÖ Gemeindeordnung, LGBL 1000 zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen durch übermäßige Lärmentwicklung (Lärmschutzverordnung) beschlossen.

§ 1

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass die Bevölkerung der Marktgemeinde Leiben durch Lärm möglichst wenig belastet wird. Unter Bedachtnahme auf die Regelung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000 (i.d.g.F.), werden ergänzend die in der Verordnung ausdrücklich angeführten Lärmerregungen verboten oder beschränkt.

§ 2

(1) Die Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasemähern, Motorspritzpumpen, Motorsägen und ähnlichen Geräten ist in Wohngebieten in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig verboten.

(2) Ausgenommen von der Regelung des Abs. 1 sind insbesondere Schneeräumarbeiten, die zur Erfüllung gesetzlich oder behördlich auferlegter Pflichten eingesetzt werden müssen.

§ 3

(1) Beim Einsatz von Baumaschinen und Baugeräten sind alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen von Geräuschen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu beschränken.

(2) Lärmschutzverursachende Bautätigkeit ist während der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr nur bei unerlässlicher Notwendigkeit gestattet.

(3) Die Gemeinde kann in dringenden Ausnahmefällen die Genehmigung zur Durchführung lärmschutzverursachender Bauarbeiten unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gem. Art. VII EGVG 1991 in der jeweils geltenden Fassung bestraft.

§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.